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Prüfsachverständiger für sicherheitstechnische Anlagen
und Einrichtungen im Fachbereich Feuerlöschanlagen, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen
gemäß Sicherheitsanlagen-Prüfverordnung (SPrüfV) und Prüfungsverordnung-Bau (PrüfVBau)

Anschrift:
Striewe Haustechnik GmbH
Dipl.-Ing. (FH) Carl Striewe
Eichenstrasse 5a
82256 Fürstenfeldbruck

Tel.: +49 8141 41379
Fax: +49 8141 3634382
E-Mail: sv-striewe[at]mnet-mail.de

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Grundlagen
Die Grundlagen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) sind die Sicherheitsprüfungsverordnung (SPrüfV) bzw. die entsprechenden Prüfvorschriften des entsprechenden Bundeslandes, sowie die Verordnungen über die Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfsachverständigen im Bauwesen (PrüfVBau).

2. Unterlagen zur Erstabnahme durch den Auftraggeber
Die Baugenehmigung, das Brandschutzgutachten und ggf. die Prüfbescheinigung Brandschutz I sind vor der Abnahme zur Vorbereitung der Prüfung an uns zuzusenden. Spätestens bei der Abnahme ist die Dokumentation mit Schemata, hydraulischen Berechnungen und ggf. Grundrißplänen (maximale Größe DIN A3) an uns auszuhändigen.
Für natürliche Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (nachstehend RWA genannt) ist ein Grundrissplan mit Eintragung der Abstände der RWA-Geräte untereinander und von den Wänden, sowie die Angabe der Nachströmöffungen, der Grundfläche und der Raumhöhe erforderlich. Bei maschinellen Anlagen ist die Darstellung der Luftmengen, der Grundfläche, sowie der Raumhöhe nötig.
Alle notwendigen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisse sind den oben aufgeführten Unterlagen beizulegen.

3. Unterlagen bei Planprüfung
Für die Planprüfung sind die Pläne als Ausdruck (Weißpause, zweifach) und alle baurechtlich relevanten Unterlagen (einfach) an den Prüfer zu übergeben, wobei eine Ausfertigung beim Prüfer verbleibt.

4. Besonderer Hinweis zu Abnahme
Bei trockenen und vorgesteuerten Sprinkleranlagen ist ein Durchschlagstest mit Messung der Füllzeit erforderlich (Wartungsfirma bzw. Errichter). Bei Gaslöschanlagen ist die Mitwirkung der Wartungsfirma erforderlich, bei RWA kann die Unterstützung durch die Wartungsfirma erforderlich sein.
Bei Prüfungen von Feuerlöschleitungen „trocken“ muss innerhalb von 10 m von der Einspeisearmatur entfernt ein Wasseranschluß eingerichtet sein oder entsprechende Schlauchlängen für die Prüfung bereit gehalten werden. Eine Schnellkupplung (GEKA) ist hierzu erforderlich.

5. Leistungsumfang
Unsere Leistung umfasst die Besichtigung, teilweise Messung und Erprobung der technischen Anlagen. Hierbei prüfen wir insbesondere die Wirksamkeit und Betriebssicherheit sowie die Brand- und Unfallsicherheit der technischen Anlagen.

6. Sachverständige/Sachkundige
Die Prüfungen werden durch qualifizierte baurechtlich anerkannte Sachverständige (Prüfsachverständige nach PrüfVBau) bzw. durch Sachkundige gemäß SPrüfV durchgeführt.

7. Mitwirkung des Auftraggebers
Bei der Kalkulation des Stundenaufwandes sind wir davon ausgegangen, dass:

  • für die Prüfungen alle erforderlichen Unterlagen, wie die technischen Dokumentationen, Baugenehmigung, Brandschutzgutachten, Messprotokolle, Errichterbestätigungen bereitgestellt werden.
  • anlagenkundige Mitarbeiter zur Einweisung der Sachverständigen anwesend sind.
  • ungehinderter Zugang zu den Anlagen möglich ist.

Dies schließt ein, dass mit allen Gerätschaften, die zur Prüfung notwendig sind in unmittelbare Nähe mit dem Prüfffahrzeug geparkt werden kann (Einfahrtgenehmigung auf Werksgelände erforderlich). Für die Prüfungen eventuell erforderliche Rüstungen und Leitern sind durch den Auftraggeber zu stellen. Im Verlauf der Prüfungen kann eine weitere Unterstützung erforderlich werden, die vom Auftraggeber bereitgestellt werden muss.

8. Termine
Die Prüfungen werden in Abstimmung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer terminiert. Die Arbeiten sind zu den üblichen Arbeitszeiten durchzuführen. Termine können ausschließlich telefonisch vereinbart werden.

9. Zusatzkosten
Wartezeiten oder erfolglose Besuche, die nicht durch uns verschuldet wurden, berechnen wir gegen Nachweis zum vorgeschriebenen Stundensatz. Mehrleistungen, die weder vorhersehbar, noch von uns zu vertreten sind, werden rechtzeitig mit Ihnen abgestimmt und vereinbart.

10. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Fürstenfeldbruck.

11. Leistungsabgrenzung
Nachfolgende Leistungen sind nicht Bestandteil unseres Angebotes:

  • Nachprüfung auf Mängelbeseitigung
  • Teilnahme an Besprechungen
  • Vorprüfungen
  • Bauüberwachung
  • Prüfung der Anlagendokumentation
  • Konformitätsprüfung gemäß Maschinenrichtlinie
  • Mehrmalige Prüfungen infolge Änderungen in der Planung oder Bauausführung oder eventuell erforderlicher Nachprüfungen.

12. Rechnungsstellung
Die Rechnungsstellung für Sachverständigenabnahmen erfolgt nach tatsächlichem Aufwand gemäß §35 PrüfVBau (Prüfungsverordnung-Bau vom 29. November 2007) und zur Zeit der Leistungserbringung mit dem behördlich festgelegten Stundensatz gemäß §31 Abs. 5 Satz 3 PrüfVBau. Im Stundensatz ist die Mehrwertsteuer enthalten. Gemäß §31 Abs. 6 PrüfVBau werden mindestens 2 Arbeitsstunden verrechnet.

Es werden zusätzlich Nebenkosten abgerechnet (Bereitstellung der Mess- und Prüfinstrumente, Erstellung der technischen Prüfberichte (pro Objekt) usw..
Bei Rohrnetzinnenprüfungen werden die Laborkosten für die Sprinklerköpfe gegen Nachweis gesondert berechnet. Alle Leistungen, die mit 0 Stunden bzw. 0 km im Angebot ausgewiesen werden, sind nicht Bestandteil dieses Angebotes. Sachkundigenprüfungen werden entsprechend dem Angebot pauschal abgerechnet.

Die Fahrtkosten werden pro gefahrenem Kilometer nach dem gesetzlichen Fahrkostenbetrag (derzeit: 0,36 Euro/km brutto) berechnet, wenn diese im Angebot nicht explizit aufgeführt sind. Die Schlussrechnung erfolgt nach oder mit Übergabe der technischen Berichte bzw. Prüfbescheinigungen. Gemäß § 28 PrüVBau sind Rabatte, Nachlässe usw. nicht zulässig.

Zahlungen sind spätestens 17 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu leisten.

Stand: 02.02.2016